<>
Geflügelpest – Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) –
aktuelle Neuerungen!!
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Kundmachung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten einige Areale, die zuvor als Hochrisikoareale definiert wurden, als Gebiet mit stark erhöhtem Risiko im Sinne des § 8 Abs. 1 VGV ausgewiesen. Die übrigen Gebiete des Bundesgebietes werden weiterhin als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen.
Als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko wurden für den Bezirk Horn folgende Gemeinden festgelegt:
Altenburg, Burgschleinitz-Kühnring, Drosendorf-Zissersdorf, Gars am Kamp, Geras, Irnfritz-Messern, Japons, Langau, Pernegg, Rosenburg-Mold und Weitersfeld.

Aktuelle Informationen, eine Suche nach Risikogebieten und eine interaktive Karte dazu finden Sie auch auf der Homepage des Landes NÖ:
https://noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html
In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
- Ausgenommen von den Anforderungen von sind Betriebe oder Haushalte, in denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere gehalten werden oder es sich um zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
Zudem ist im gesamten Budesgebiet weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass
· Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt zu halten sind, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
- entweder
- das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind
- die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
- Besondere Meldepflichten:
- Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 %
- Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage
- Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche.
Verdachtsfälle auf eine Tierseuche müssen der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Amtstierärztin gemeldet werden. Eine frühzeitige Meldung ist wichtig und hat für die meldende Person keine negativen Konsequenzen.
Bestätigt sich der Verdacht durch eine amtliche Untersuchung, müssen betroffene Tiere aus seuchenhygienischen Gründen getötet werden. Der Tierhalter wird in diesem Fall vollständig entschädigt, und auch für notwendige Desinfektionsmaßnahmen entstehen keine Kosten.
Amtliche Sperrzonen werden erst eingerichtet, wenn ein bestätigter Fall in einem Betrieb mit mehr als 50 Tieren auftritt.
Wichtig: Eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung kranker oder verdächtiger Tiere ist strafbar.
Eine korrekte und rasche Meldung schützt jedoch sowohl Tierhalterinnen und Tierhalter als auch die Tierbestände in der Region.
Gemäß § 6 der Vogelgesundheitsverordnung ist die Aufnahme der Haltung von Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln innerhalb einer Woche ab Beginn der Haltung der zuständigen Behörde zu melden. Zur Gewährleistung eines vollständigen Überblicks über sämtliche Geflügelhaltungen im Bezirksgebiet sowie zur Sicherstellung einer effizienten und raschen Reaktionsfähigkeit im Seuchenfall kommt der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Meldepflicht eine besondere Bedeutung zu. Das Meldeformular ist auf der Homepage des Landes NÖ elektronisch abrufbar (https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Meldung_Tierhaltung__8(3)_TSG__6Geflpest_BHaktuell.pdf) oder kann auf Wunsch auch gerne zugesendet werden.